BayObLG - Beschluss vom 08.05.2003
2Z BR 36/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 932
ZMR 2003, 857
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 2601/01,
AG Lindau (Bodensee) - UR II 16/98,

Optische Beeinträchtigung durch eine baulichen Veränderung - Einseitige Änderungen am Bauwerk bei Entstehens einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 36/03

DRsp Nr. 2003/9008

Optische Beeinträchtigung durch eine baulichen Veränderung - Einseitige Änderungen am Bauwerk bei Entstehens einer Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Ob eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums eine optische Beeinträchtigung darstellt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. 2. Ab dem Zeitpunkt des Entstehens einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist der teilende Alleineigentümer (Bauträger) nicht mehr berechtigt, einseitig Änderungen am Bauwerk vorzunehmen. 3. Die Ermächtigung des Verkäufers in einem Kaufvertrag über Wohnungseigentum, die Teilungserklärung zu ändern, soweit dadurch das Kaufobjekt nicht berührt wird, berechtigt nicht zur Begründung von Sondernutzungsrechten an Teilen des Gemeinschaftseigentums.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer gemäß Teilungserklärung vom 23.2.1996 von der Streithelferin des Antragsgegners errichteten Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 8, dem Antragsgegner gehören die Wohnungen Nr. 4 und 5.

Die Antragsteller kauften ihre Wohnung am 13.5.1996. Am 12.6.1996 wurde für sie eine Eigentumsvormerkung eingetragen. Bezogen wurde die Wohnung von ihnen am 20.12.1996.