BayObLG - Beschluß vom 30.08.1995
2Z BR 73/95
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 731

Optische Veränderung an einem gemeinschaftlichen Eigentum durch Umbau des Schaufensterbereichs eines Ladengeschäfts

BayObLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 73/95

DRsp Nr. 1995/6232

Optische Veränderung an einem gemeinschaftlichen Eigentum durch Umbau des Schaufensterbereichs eines Ladengeschäfts

»Wird das Schaufenster eines Ladengeschäfts von innen im Abstand von 40 cm völlig abgemauert und die bisherige Festverglasung des Schaufensters durch zwei Glasschiebetüren ersetzt, so handelt es sich dabei nicht um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung, sofern damit keine nachteilige optische Veränderung und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen im vierten Obergeschoß, dem Antragsgegner gehört ein Laden im Erdgeschoß.

Durch Eigentümerbeschluß vom 22.2.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer den vom Antragsgegner beabsichtigten Umbau des Ladens. Dieser Beschluß wurde von den Antragstellern angefochten. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 26.6.1990 beendet, der auszugsweise wie folgt lautet:

2) Der Antragsgegner ... verzichtet bei seinem Ladenumbau auf die Entfernung der streitigen Eckstützmauer ...