I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehören zwei Wohnungen im vierten Obergeschoß, dem Antragsgegner gehört ein Laden im Erdgeschoß.
Durch Eigentümerbeschluß vom 22.2.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer den vom Antragsgegner beabsichtigten Umbau des Ladens. Dieser Beschluß wurde von den Antragstellern angefochten. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 26.6.1990 beendet, der auszugsweise wie folgt lautet:
2) Der Antragsgegner ... verzichtet bei seinem Ladenumbau auf die Entfernung der streitigen Eckstützmauer ...
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