BayObLG - Beschluß vom 27.06.1996
2Z BR 46/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 16
WuM 1996, 648
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 173/95
AG Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau - UR II 31/94 ,

Ordnungsmäßige Verwaltung bei der Bestellung eines Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 46/96

DRsp Nr. 1996/28588

Ordnungsmäßige Verwaltung bei der Bestellung eines Verwalters

»Es entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Geschäftsführer und die Alleingesellschafterin einer GmbH, die über die Mehrheit der Stimmen verfügen, mit ihrer Stimmenmehrheit gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die GmbH zur Verwalterin bestellen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4, § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wurde zum überwiegenden Teil von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 war, zum geringeren Teil von dem Antragsgegner zu 1 persönlich und seiner Tochter errichtet; die Anlage ist noch nicht vollständig fertiggestellt. Die Miteigentumsanteile des Antragsgegners zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 betrugen am 23.9.1994 zusammen 5 610/10 000. Der Antragsgegner zu 1 ist der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist.

Maßgebend für den Umfang des Stimmrechts der Wohnungseigentümer ist nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.