Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese wurde zum überwiegenden Teil von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1 war, zum geringeren Teil von dem Antragsgegner zu 1 persönlich und seiner Tochter errichtet; die Anlage ist noch nicht vollständig fertiggestellt. Die Miteigentumsanteile des Antragsgegners zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 betrugen am 23.9.1994 zusammen 5 610/10 000. Der Antragsgegner zu 1 ist der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin zu 2 ist.
Maßgebend für den Umfang des Stimmrechts der Wohnungseigentümer ist nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung die Größe der Miteigentumsanteile.
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