Die Wohnanlage besteht aus drei Reihenhäusern, von denen das Haus I der Antragstellerin gehört. Abgesehen von anderen Eigentümerbeschlüssen, die nicht Verfahrensgegenstand der dritten Instanz geworden sind, haben die Eigentümer am 16. Oktober 1990 beschlossen:
Zu TOP 4 die Feststellung, daß die Gemeinschafts- und Sondernutzungsflächen in den Skizzen des Vermessungsingenieurs Kunath vom 6. Juli 1990 zutreffend sind,
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