KG - Beschluss vom 12.11.1995
24 W 3064/93
Normen:
WEG § 27 § 29 § 45 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 47 S. 2 § 48 Abs. 2 ; FGG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 150 T 134/92 (WEG),
AG Schöneberg - 76 II 380/90 (WEG),

Pflicht der Wohnungseigentümer zur Gartenpflege

KG, Beschluss vom 12.11.1995 - Aktenzeichen 24 W 3064/93

DRsp Nr. 2001/12844

Pflicht der Wohnungseigentümer zur Gartenpflege

»1. Durch Mehrheitsbeschluß können einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Gartenpflege oder zur Kostenübernahme hierfür verpflichtet werden. 2. Verweigern einzelne Wohnungseigentümer die vorgesehenen Naturaldienste (wie Gartenpflege), ist eine Fremdvergabe aller Gartenpflegemaßnahmen mit der allgemeinen Kostenverteilung gem. § 16 Abs 2 WEG angezeigt. 3. Solange sich die Kostenanteile dadurch nicht verschieben, kann bestimmt werden, daß Miteigentümer von ihren Kostenanteilen freigestellt werden, wenn sie die entsprechenden Dienstleistungen freiwillig selbst durchführen. «

Normenkette:

WEG § 27 § 29 § 45 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 47 S. 2 § 48 Abs. 2 ; FGG § 45 ;

Gründe:

Die Wohnanlage besteht aus drei Reihenhäusern, von denen das Haus I der Antragstellerin gehört. Abgesehen von anderen Eigentümerbeschlüssen, die nicht Verfahrensgegenstand der dritten Instanz geworden sind, haben die Eigentümer am 16. Oktober 1990 beschlossen:

Zu TOP 4 die Feststellung, daß die Gemeinschafts- und Sondernutzungsflächen in den Skizzen des Vermessungsingenieurs Kunath vom 6. Juli 1990 zutreffend sind,