OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2008
14 Wx 22/08
Normen:
BGB § 1004; WEG § 15 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 160/07

Pflichten des Hundehalters in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 14 Wx 22/08

DRsp Nr. 2011/10137

Pflichten des Hundehalters in einer Wohnungseigentumsanlage

Im Gartenbereich einer Wohnungseigentumsanlage sind große Hunde mittels einer höchstens 3 Meter langen Leine anzuleinen und dürfen nur durch ausreichend für die Führung eines großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Personen begleitet werden.

1) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 16.01.2008 (62 T 160/07 A) aufgehoben.

2) Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

3) Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf € 3.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004; WEG § 15 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Zwei-Familien-Hausgrundstücks G.-str., O... Die Antragsteller bewohnen die Wohnung im Obergeschoss, die Antragsgegner diejenige im Erdgeschoss. Das Grundstück hat eine Größe von 1.026 m². Im von den Parteien gemeinsam genutzten Gartenbereich sind (abgesehen von der Terrasse der Antragsgegner) keine Sondernutzungsrechte begründet worden (vgl. die TE v. 09.12. 1997 - AS 15).