BayObLG - Beschluss vom 10.10.2002
2Z BR 59/02
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 45 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 213
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19915/01
AG München - 484 UR II 1002/99 WEG,

Pflichten des Wohnungseigentümers - Entfernung einer Küche bei Nutzung benachbarter Wohnungen - Rechtskraftwirkung der Untersagung einer räumlichen Verbindung zweier Wohnungen

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 59/02

DRsp Nr. 2002/17995

Pflichten des Wohnungseigentümers - Entfernung einer Küche bei Nutzung benachbarter Wohnungen - Rechtskraftwirkung der Untersagung einer räumlichen Verbindung zweier Wohnungen

»1. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände stellt es regelmäßig keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn bei zwei benachbarten Wohnungen aus einer Wohnung die Küche entfernt wird und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden.2. Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die eine räumliche Verbindung zweier Wohnungen untersagt wird, hindert es nicht, dass aus einer Wohnung eine Küche entfernt und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden, solange eine unmittelbare Verbindung zwischen den Wohnungen nicht hergestellt wird.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 45 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1, 2, 3 und 5.