BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
2Z BR 16/95
Normen:
FGG § 19 Abs. 1, § 20a; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 504

Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 16/95

DRsp Nr. 1995/4624

Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

»1. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners ist unbeachtlich; das Gericht hat aber eine tatsächlich eingetretene Erledigung der Hauptsache auch noch im dritten Rechtszug von Amts wegen zu beachten und einen Antrag abzuweisen, wenn der Antragsteller der Erledigung nicht Rechnung getragen hat. 2. Erschöpft sich die Abstimmung der Wohnungseigentümer in der Ablehnung eines Antrags, so liegt in der Regel ein Nichtbeschluß vor, der keine Rechtswirkungen auslöst. 3. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, der sich dagegen ausspricht, daß eine bauliche Veränderung abgerissen werden soll, kann grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, daß damit zugleich die bauliche Veränderung genehmigt ist.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1, § 20a; WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegner errichteten auf der zu ihrer Wohnung gehörenden Dachterrasse einen etwa 14 m großen Wintergarten und eine Holz-Blockhütte mit einem Grundmaß von etwa 1,80 m².

In der Eigentümerversammlung vom 28.6.1993 wurde laut Niederschrift über die Versammlung über folgenden Antrag abgestimmt:

Es wird beantragt, daß der Wintergarten/Verglasung der Dachterrasse im Bereich der Wohnung des ... (= Antragsgegner) abgerissen wird.