BayObLG - Beschluss vom 27.05.2003
2Z BR 104/03
Normen:
BGB § 181 § 566 § 567 § 748 § 1056 § 1629 § 1795 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 457
OLGReport-BayObLG 2003, 335
ZEV 2004, 249
ZNotP 2003, 307
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5289/03
AG - Grundbuchamt - München - Grundbuch von Untersendling,

Rechtlicher Vorteil bei Grundstücksschenkung

BayObLG, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 104/03

DRsp Nr. 2003/8992

Rechtlicher Vorteil bei Grundstücksschenkung

»1. Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück vermietet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Vermieter ist und zugleich mit der Übertragungsverpflichtung die Verpflichtung zur Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs begründet wird. 2. Die Grundstücksschenkung ist unter diesen Voraussetzungen auch dann nicht rechtlich vorteilhaft, wenn der Beschenkte bereits Miteigentümer des Grundstücks ist, da durch die Erhöhung der Miteigentumsanteile auch eine Erhöhung der Haftung im Innenverhältnis erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 181 § 566 § 567 § 748 § 1056 § 1629 § 1795 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Miteigentümerin zu 1/6 eingetragen. Als Miteigentümerin zu 1/12 ist die Beteiligte zu 4 eingetragen. Der Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 4 ist belastet mit einem Nießbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2.