BayObLG - Beschluß vom 26.05.2000
2Z BR 174/99
Normen:
FGG § 15 ; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 406 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1011
WuM 2000, 438
ZfIR 2001, 216
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8409/99
AG München 482 UR II 876/96 ,

Rechtsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

BayObLG, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 174/99

DRsp Nr. 2000/6536

Rechtsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

»1. Hat der Bauträger abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan einen Zaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen gezogen, richtet sich der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsmäßigen Zustands grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Besteht aber nur Streit zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen und werden die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt, kann der eine den anderen allein in Anspruch nehmen.2. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können.«

Normenkette:

FGG § 15 ; WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 406 ;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner streiten um die Abgrenzung von Sondernutzungsflächen in einer Reihenhausanlage.