BayObLG vom 09.07.1991
BReg 2 Z 72/91
Normen:
BGB § 138 § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KTS 1992, 105 (Ls)
NJW-RR 1992, 14

Rechtsmissbräuliche Verzögerung der Genehmigung einer Jahresabrechnung

BayObLG, vom 09.07.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 72/91

DRsp Nr. 1993/1518

Rechtsmissbräuliche Verzögerung der Genehmigung einer Jahresabrechnung

»Verzögert die Eigentümerversammlung die Genehmigung der Jahresabrechnung, um bei einem bevorstehenden Eigentümerwechsel einen neuen, finanzkräftigen Schuldner zu gewinnen, so steht dem Erwerber der Einwand des Rechtsmißbrauchs zu, der durch Anfechtung der nach dem Eigentumswechsel beschlossenen Jahresabrechnung geltend zu machen ist. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 3 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 11.7.1989. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin für eine Nachforderung in Höhe von 3.762 DM aus der Jahresabrechnung 1988 bezüglich dieses Wohnungseigentums haftet.