I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragstellerin erwarb das Wohnungseigentum Nr. 3 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 11.7.1989. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin für eine Nachforderung in Höhe von 3.762 DM aus der Jahresabrechnung 1988 bezüglich dieses Wohnungseigentums haftet.
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