BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
2Z BR 68/99
Normen:
BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1150
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 263/97 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen 5 UR II 10196,

Rechtsmissbräuliches Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 68/99

DRsp Nr. 1999/11318

Rechtsmissbräuliches Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung

»Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen könnte. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Regelfall spricht, es gegen einen Rechtsmißbrauch, wenn der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer sich des Risikos der von ihm ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung bewußt war. Anderes kann gelten, wenn die Baumaßnahme nicht zum Vorteil einzelner Wohnungseigentümer vorgenommen wurde, sondern durch die Mehrheit in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks, (hier: Umbau der Sauna zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit einer als Hotel geführten Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet).«

Normenkette:

BGB § 242, § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 ;

Gründe: