BayObLG - Beschluss vom 23.12.2003
2Z BR 195/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 208
ZMR 2004, 358
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 398/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 84/01

Rechtsmissbrauch bei Anfechtung eines Kostenverteilungsschlüssels - Verfahrensführung durch Verwalter - Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 195/03

DRsp Nr. 2004/2497

Rechtsmissbrauch bei Anfechtung eines Kostenverteilungsschlüssels - Verfahrensführung durch Verwalter - Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung der Hauptsache

»1. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans wegen Anwendung eines unrichtigen Verteilungsmaßstabs ist in der Regel dann rechtsmissbräuchlich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer mit dem Abrechnungsmaßstab einverstanden sind und der Antragsteller durch eine Änderung nur Nachteile erleiden würde. 2. Die Ermächtigung des Verwalters zur Führung gerichtlicher Verfahren kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. 3. Erledigt sich ein Eigentümerbeschluss durch Zeitablauf und tritt damit Erledigung der Hauptsache ein, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses in der Regel unzulässig.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 43 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 12.10.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der mehrere Eigentümerbeschlüsse gefasst wurden. Verfahrensgegenständlich sind noch folgende Beschlüsse: