I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller leistet für seine beiden Wohnungen seit längerer Zeit keine Wohngeldzahlungen mehr mit der Begründung, solange die weitere Beteiligte Verwalterin sei, zahle er nicht.
In der Versammlung vom 29.10.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 den Antrag ab, von dem Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen; unter TOP 2 beschlossen sie verschiedene Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.
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