BayObLG - Beschluss vom 27.11.2003
2Z BR 183/03
Normen:
WEG § 18 § 23 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 208
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4783/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 22/99

Rechtsmissbrauch bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses trotz Anfechtbarkeit des Verwalterbestellungsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 183/03

DRsp Nr. 2004/2328

Rechtsmissbrauch bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses trotz Anfechtbarkeit des Verwalterbestellungsbeschlusses

»1. Wird der Antrag, von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seiner Wohnung zu verlangen, abgelehnt, ist die Anfechtung dieses Negativbeschlusses durch den Wohnungseigentümer, um dessen Wohnung es geht, in der Regel rechtsmissbräuchlich. 2. Die Eigentümerbeschlüsse, die in einer von dem von den Wohnungseigentümern bestellten Verwalter einberufenen Versammlung gefasst wurden, sind nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der Bestellungsbeschluss angefochten wurde und möglicherweise für ungültig erklärt wird.«

Normenkette:

WEG § 18 § 23 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller leistet für seine beiden Wohnungen seit längerer Zeit keine Wohngeldzahlungen mehr mit der Begründung, solange die weitere Beteiligte Verwalterin sei, zahle er nicht.

In der Versammlung vom 29.10.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 den Antrag ab, von dem Antragsteller die Veräußerung seiner beiden Wohnungen zu verlangen; unter TOP 2 beschlossen sie verschiedene Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum.