OLG Köln - Beschluß vom 29.05.2002
16 Wx 87/02
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1384
NZM 2002, 622
NZM 2002, 622
OLGReport-Köln 2002, 387
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 11/01

Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach § 43 Abs. 1 WEG

OLG Köln, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 87/02

DRsp Nr. 2002/13186

Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach § 43 Abs. 1 WEG

Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 43 ff. WEG sind die Rechtsmittel der ZPO, nicht des FGG gegeben. Deshalb kommt hier die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 45 Abs. 1 WEG nicht zum Zuge, sondern nur, falls das Landgericht diese zugelassen haben sollte, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §§ 574 ff. ZPO.

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

Die Parteien streiten sich um eine Entscheidung nach § 887 Abs. 2 ZPO, durch die den Schuldnern ein Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme bestimmter Handlungen, zu deren Vornahme die Schuldner in einem vorausgegangenem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren verurteilt worden waren, auferlegt worden sind. Die den Schuldnern durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2000 - 202 II 30/99 - auferlegte Kostenvorschusspflicht war durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt worden.

Die weitere Beschwerde der Schuldner gegen die landgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da die Zivilprozessordnung das Institut der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt und eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff. ZPO in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen worden ist.