Die Parteien streiten sich um eine Entscheidung nach § 887 Abs. 2 ZPO, durch die den Schuldnern ein Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme bestimmter Handlungen, zu deren Vornahme die Schuldner in einem vorausgegangenem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren verurteilt worden waren, auferlegt worden sind. Die den Schuldnern durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.12.2000 - 202 II 30/99 - auferlegte Kostenvorschusspflicht war durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt worden.
Die weitere Beschwerde der Schuldner gegen die landgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da die Zivilprozessordnung das Institut der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt und eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff. ZPO in der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht zugelassen worden ist.
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