I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern zu 1 und 2 gehört das Wohnungseigentum Nr.2 mit einem Miteigentumsanteil von 40/1000 und die Garage Nr.18 mit einem Miteigentumsanteil von 10/1000; der Antragsgegner zu 2 ist zugleich der Verwalter.
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