BayObLG - Beschluss vom 24.08.2000
2Z BR 33/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 715
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 314/00
AG Dachau 4 UR II 33/99 ,

Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung der Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 33/00

DRsp Nr. 2000/7513

Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung der Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans

»Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan wegen bestimmter Einzelposten für ungültig erklärt, bemißt sich die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers, der diese Entscheidung anficht, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre. Wird wegen der fehlerhaften Jahresabrechnung auch der Beschluss über die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt, begründet dies keine zusätzliche Beschwer.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern zu 1 und 2 gehört das Wohnungseigentum Nr.2 mit einem Miteigentumsanteil von 40/1000 und die Garage Nr.18 mit einem Miteigentumsanteil von 10/1000; der Antragsgegner zu 2 ist zugleich der Verwalter.