BayObLG - Beschluß vom 21.09.2000
2Z BR 62/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 49
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8118/99
AG Nürnberg 1 UR II 142/99 ,

Rechtsmittelbeschwer bei Entlassung aus Fernsehkabelanschluss

BayObLG, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 62/00

DRsp Nr. 2000/9504

Rechtsmittelbeschwer bei Entlassung aus Fernsehkabelanschluss

»Ist Verfahrensgegenstand die Frage, ob die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen Wohnungseigentümer aus dem bestehenden Fernsehkabelanschluß zu entlassen und ihm dadurch Kabelgebühren in Höhe von 128 DM jährlich zu ersparen, wird der für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Wert nicht überschritten.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnanlage ist aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 17.5.1988 an das Kabelfernsehnetz angeschlossen.

Die Antragsteller haben in der Eigentümervollversammlung vom 30.4.1999 beantragt, den Kabelanschluß für ihre Wohnung abmelden zu dürfen und von der Erhebung von Kabelgebühren freigestellt zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.