I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage ist aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 17.5.1988 an das Kabelfernsehnetz angeschlossen.
Die Antragsteller haben in der Eigentümervollversammlung vom 30.4.1999 beantragt, den Kabelanschluß für ihre Wohnung abmelden zu dürfen und von der Erhebung von Kabelgebühren freigestellt zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt.
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