OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.2000
3 Wx 444/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 12
NZM 2000, 878
OLGReport-Düsseldorf 2000, 135
WuM 2000, 277
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 971/99
AG Düsseldorf - 291 II 356/98 WEG ,

Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei Abmahnung durch die Eigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 444/99

DRsp Nr. 2000/5107

Rechtsmittelbeschwer des Wohnungseigentümers bei Abmahnung durch die Eigentümergemeinschaft

»Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung einer von der Eigentümergemeinschaft unter Hinweis auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums beschlossenen Abmahnung richtet, übersteigt 1.500,- DM.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Düsseldorf.

Am 26. November 1998 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 ("Zweite Abmahnung des Miteigentümers K") u.a., dass der Beteiligte zu 1 wegen "'unberechtigte(r) Beschädigung des Garagentores durch unzulässiges Streichen und wegen des tätlichen Angriffes gegen Herrn J ... im Hinblick auf eine mögliche spätere Entziehung seines Wohnungseigentums abzumahnen und er aufzufordern ist, sich in Zukunft ordnungsgemäß zur Vermeidung einer weiteren Abmahnung zu verhalten".

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, diesen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 25. August 1999 das Gesuch des Antragstellers abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.