BayObLG - Beschluss vom 07.02.2002
2Z BR 12/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 535
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20497/01
AG München 483 UR II 879/01 WEG ,

Rechtsmittelbeschwer in Eigentümersache - Eigentümerbeschluss zu Teilnahme am Lastschriftverfahren

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 12/02

DRsp Nr. 2002/4472

Rechtsmittelbeschwer in Eigentümersache - Eigentümerbeschluss zu Teilnahme am Lastschriftverfahren

»Zur Rechtsmittelbeschwer, wenn Verfahrensgegenstand ein Eigentümerbeschluss ist, nachdem die Wohnungseigentümer die Hausgelder im Lastschrifteinzugsverfahren zu bezahlen haben und bei Nichtteilnahme an diesem pro Monat 5 DM an zusätzlichem Verwaltungsaufwand berechnet wird.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist eine Regelung über die Zahlweise von Hausgeldern nicht enthalten. Am 24.7.2001 wurde in der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die Wohnungseigentümer die Hausgelder im Lastschrifteinzugsverfahren bezahlen sollen und bei Nichtteilnahme an diesem pro Monat 5 DM an zusätzlichem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Der Antragsteller hat diesen Beschluss fristgerecht angefochten. Seinen Antrag, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht am 26.10.2001 abgewiesen; die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2001 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.