OLG Hamburg - Beschluss vom 07.04.2003
2 Wx 9/03
Normen:
WEG § 18 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 3 ; WEG § 19 ; WEG § 25 Abs. 3 ; WEG § 45 ; FGG § 22 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 144
ZMR 2003, 596
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 123/02

Abmahnung eines Wohnungseigentümers und Androhung des zwangsweisen Entzugs des Wohnungseigentums durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 9/03

DRsp Nr. 2003/14421

Abmahnung eines Wohnungseigentümers und Androhung des zwangsweisen Entzugs des Wohnungseigentums durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung

»Zur Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses bzw. zur Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung, einem Wohnungseigentümer wegen seiner ständigen Beleidigungen und persönlichen Verunglimpfungen in Schriftsätzen und Redebeiträgen sowie wegen des Umstandes, dass dieser die Wohnungseigentümergemeinschaft seit Jahren mit einer Vielzahl von kostenträchtigen Prozessen überzieht, eine Abmahnung zu erteilen, diese verbunden mit der Androhung, dass die Gemeinschaft bei weiteren Verstößen Klage auf zwangsweise Entziehung des Wohnungseigentums erheben wird.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 1 ; WEG § 18 Abs. 3 ; WEG § 19 ; WEG § 25 Abs. 3 ; WEG § 45 ; FGG § 22 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 45 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 546 ZPO).