BayObLG - Beschluss vom 02.04.1992
2Z BR 4/92
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 79
NJW-RR 1992, 910
WuM 1992, 331

Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses aufgrund eines Einberufungsmangels

BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 4/92

DRsp Nr. 1993/1477

Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses aufgrund eines Einberufungsmangels

»1. Stellt der Verwalter zu Beginn einer von ihm nach Ablauf seiner Bestellungszeit einberufenen Versammlung die ordnungsmäßige Einberufung fest und erhebt ein Wohnungseigentümer, der mit der Einberufung der Versammlung durch den bisherigen Verwalter ausdrücklich einverstanden war, hiergegen keine Einwendungen, so fehlt ihm für eine auf den Einberufungsmangel gestützte Anfechtung eines Eigentümerbeschlusse, dem er nicht zugestimmt hat, das Rechtsschutzbedürfnis.2. Nimmt jemand ohne Verwalter zu sein die Aufgaben eines Verwalters tatsächlich wahr, so sind die in einer von ihm einberufenen Eigentümerversammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus über 400 Eigentumseinheiten bestehenden Wohnanlage.

§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen.

§ 12 Abs. 7 GO lautet: