BayObLG - Beschluss vom 20.02.2003
2Z BR 1/03
Normen:
WEG § 8 § 10 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 47 Satz 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 931
NJW-RR 2003, 874
OLGReport-BayObLG 2003, 155
ZMR 2003, 521
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6675/02
AG Nürnberg 1 UR II 54/02 WEG,

Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer gegenüber Regelungen des teilenden Eigentümers - keine Beschlussfassung vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft - Einberufung einer Versammlung auf Verlangen der Eigentümer

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 1/03

DRsp Nr. 2003/5804

Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer gegenüber Regelungen des teilenden Eigentümers - keine Beschlussfassung vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft - Einberufung einer Versammlung auf Verlangen der Eigentümer

»1. Hat der teilende Alleineigentümer vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft in Form eines "Ein-Mann-Beschlusses" Regelungen für die künftigen Wohnungseigentümer getroffen, besteht im Verhältnis zum Verwalter grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis der späteren Wohnungseigentümer, die Unwirksamkeit derartiger Regelungen gerichtlich feststellen zu lassen. 2. Solange eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entstanden ist, etwa weil alle Miteigentumsanteile sich noch in der Hand des teilenden Eigentümers befinden, können auch Eigentümerbeschlüsse nicht wirksam gefasst werden. 3. Dem formell ordnungsgemäßen Verlangen von Wohnungseigentümern, eine Versammlung einzuberufen, muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen. Sein Ermessensspielraum ist in der Regel überschritten, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als zweieinhalb Monate nach dem Einberufungsverlangen stattfindet.«

Normenkette:

WEG § 8 § 10 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 47 Satz 1 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.