BayObLG - Beschluß vom 19.08.1999
2Z BR 62/99
Normen:
FGG § 20a; WEG §§ 15, 43 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 350
WuM 1999, 657
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21324/98
AG München UR II 702/96 ,

Rechtsschutzinteresse nach Veräußerung eines Wohneigentums

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 62/99

DRsp Nr. 1999/9366

Rechtsschutzinteresse nach Veräußerung eines Wohneigentums

»1. Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.2. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Ein gleichwohl gefaßter Beschluß ist auf Antrag für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG §§ 15, 43 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller war aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 27.11.1991 als Eigentümer der im Keller gelegenen Teileigentumseinheit Nr. 57 im Grundbuch eingetragen. Er veräußerte sein Eigentum weiter; der neue Eigentümer wurde am 30.3.1999 im Grundbuch eingetragen.