BayObLG vom 11.10.1991
BReg 2 Z 43/91
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 664

Regelung des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost durch eine Gemeinschaftsordnung

BayObLG, vom 11.10.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 43/91

DRsp Nr. 1993/1507

Regelung des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost durch eine Gemeinschaftsordnung

»Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, die den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost unter bestimmten Voraussetzungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 6 § 22 Abs. 1 ;

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 24 Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist Verwalter. Der Rundfunkempfang wird bisher durch eine jetzt rund 16 Jahre alte Gemeinschaftsantenne vermittelt.

Nach § 14 Abschnitt I 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach der Größe der Miteigentumsanteile. Über »bauliche Veränderungen« bestimmt § 6 Abs. 3 GO: