KG - Beschluß vom 08.09.1995
24 W 5943/94
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)256b-d
KGR 1996, 97
NJWE-MietR 1996, 132
NJW-RR 1996, 586
WE 1996, 233
ZMR 1996, 279

Regelung des Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Einstellplatz

KG, Beschluß vom 08.09.1995 - Aktenzeichen 24 W 5943/94

DRsp Nr. 1996/29128

Regelung des Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Einstellplatz

»1. Auch der konkrete Gebrauch eines in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts unterliegt der Regelungskompetenz durch eine Hausordnung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann deshalb mit Mehrheit beschließen, daß der durch ein Sondernutzungsrecht dem Wohnungseigentümer zugewiesene Kfz-Einstellplatz nur von dem Wohnungseigentümer sowie dessen Lebensgefährten und Kindern benutzt werden darf.2. Die Auslegung von Wohnungseigentümerbeschlüssen ist Aufgabe des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht darf sie deshalb nur auf Rechtsfehler überprüfen.«3. Das Verbot des "Abstellens von Fahrzeugen auf dem gesamten Grundstück" der Wohnungseigentumsanlage durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann die Bedeutung haben, daß lediglich fahruntaugliche Fahrzeuge nicht abgestellt werden dürfen.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Sachverhalt: