LG München II, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1195/96
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 47/95
Reparatur anstelle von Sanierung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung - Zugehörigkeit von Fenstern zum Gemeinschaftseigentum - Kostenerstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft beim Austausch von Fenstern - Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung eines verauslagten Betrages
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 112/03
DRsp Nr. 2003/11639
Reparatur anstelle von Sanierung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung - Zugehörigkeit von Fenstern zum Gemeinschaftseigentum - Kostenerstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft beim Austausch von Fenstern - Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung eines verauslagten Betrages
»1. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung muss es nicht widersprechen, wenn die Wohnungseigentümer statt der vorgeschlagenen Sanierung einer Fassadenfläche durch Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Hinblick auf sonstige dringliche Baumaßnahmen übergangsweise eine sachverständigenseits ebenfalls ins Spiel gebrachte Reparatur durch Verspachteln entstandener Risse durchführen lassen. Haben die Wohnungseigentümer bis zu dieser Reparatur schuldhaft eine Instandhaltung der Fassade verzögert, beruht ein Schaden am Sondereigentum, der nach der Reparatur der Fassade entstanden ist, nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer.2. Fenster aus Kunststoff mit Isolierglas sind Teil des gemeinschaftlichen Eigentums.3. Kostenerstattungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft beim Austausch von Fenstern, auch wenn nachträglich nicht mehr feststellbar ist, ob es sich hierbei um die einzige in Betracht kommende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung handelt.
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