BayObLG - Beschluss vom 06.02.2003
2Z BR 132/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 188
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8602/02
AG München 482 UR II 798/00,

Rücknahme des Rechtsmittels - Ausnahmen von der Kostenerstattungspflicht

BayObLG, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 132/02

DRsp Nr. 2003/5809

Rücknahme des Rechtsmittels - Ausnahmen von der Kostenerstattungspflicht

»Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Dies setzt aber voraus, dass die Zurücknahme alsbald erfolgt und dem Gericht sowie den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Kosten dadurch erspart wird.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.