BayObLG - Beschluss vom 23.10.1992
2Z BR 78/92
Normen:
BGB § 741 § 745 Abs. 3 ; WEG § 14 ;
Fundstellen:
WM 1992, 705
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1640/91
AG Fürstenfeldbruck UR II 59/90,

Rücksichtnahme zwischen Wohnungseigentümern gemäß § 14 WEG

BayObLG, Beschluss vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 78/92

DRsp Nr. 1993/3662

Rücksichtnahme zwischen Wohnungseigentümern gemäß § 14 WEG

»1. Haben die Wohnungseigentümer einer aus Einzelhäusern bestehenden Wohnanlage in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, daß der jeweilige Wohnungseigentümer insbesondere berechtigt ist, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen im Rahmen des baurechtlich Zulässigen zu bebauen, und daß die einzelnen Sondereigentumseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbständige Einheiten zu behandeln sind, als ob es sich je um entsprechendes Eigentum aufgrund einer Realteilung handeln würde, so ist diese Regelung dahin auszulegen, daß für die Pflichten der Wohnungseigentümer zu gegenseitiger Rücksichtnahme § 14 WEG gelten und nicht durch die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften ersetzt werden soll.2. Steht zwei Wohnungseigentümern an einem Weg zu den beiden Sondereigentumseinheiten das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht zu, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Wegs die Vorschriften des BGB über die Rechtsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB).3. Das Belegen eines Kieswegs, an dem Wohnungseigentümer ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht haben, mit Platten ist eine wesentliche Veränderung des Wegs im Sinn von § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 741 § 745 Abs. 3 ; WEG § 14 ;

Gründe

I.