BayObLG - Beschluß vom 24.08.1995
2Z BR 54/95
Normen:
WEG § 26 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 97
NJWE-MietR 1996, 39

Sachanträge nach Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 54/95

DRsp Nr. 1995/6233

Sachanträge nach Erledigung der Hauptsache

»Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, können neue Sachanträge nicht mehr gestellt werden.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 30.6.1994 genehmigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP 3) die Gesamt- und Einzelabrechnungen für die Jahre 1992 und 1993, erteilten dem Verwalter zum 31.12.1993 Entlastung (TOP 4) und genehmigten den von dem Verwalter erstellten Wirtschaftsplan für die Zeit ab 1.1.1994 (TOP 5).

Entsprechend dem Vorschlag des Verwalters beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 6a die Erneuerung der zentralen Heizanlage. Verwalter und Verwaltungsbeirat wurden ermächtigt, die Arbeiten gemeinsam zu vergeben. Vorher sollte das günstigste Angebot von einem sachkundigen Ingenieurbüro geprüft werden.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller am 27.7.1994 beim Amtsgericht beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 30.6.1994 zu TOP 6a gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. In einem weiteren Verfahren ficht er die unter TOP 3, 4 und 5 in dieser Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse an.