BayObLG - Beschluß vom 18.04.1996
2Z BR 126/95
Normen:
FGG § 8, § 20a; WEG § 43 ; ZPO § 160, § 162 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 500
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 8539/92
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 30/90

Sachanträge nach Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 126/95

DRsp Nr. 1996/28626

Sachanträge nach Erledigung der Hauptsache

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren ist es zwar zweckmäßig, nicht aber zwingend geboten, Erklärungen und Anträge eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und sie vorlesen und genehmigen zu lassen. 2. Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, können neue Sachanträge nicht mehr gestellt werden.«

Normenkette:

FGG § 8, § 20a; WEG § 43 ; ZPO § 160, § 162 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer faßten am 16.5.1990 einen Beschluß über die Balkonsanierung.