BayObLG - Beschluss vom 21.05.1992
2Z BR 6/92
Normen:
BGB §§ 254 278 ; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 146
DRsp I(152)178d-f
DRsp-ROM Nr. 1993/1468
DWE 1992, 116
NJW-RR 1992, 1102
WE 1993, 278
WuM 1992, 389
ZMR 1992, 352
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24420/90
AG München UR II 203/90,

Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet ausgeführten Instandsetzungsarbeiten

BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 6/92

DRsp Nr. 1993/1469

Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet ausgeführten Instandsetzungsarbeiten

»1. Werden erforderliche Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern nicht oder verspätet ausgeführt, kann dies Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen dadurch verursachter Schäden an seinem Sondereigentum begründen; Voraussetzung ist aber ein Verschulden der Wohnungseigentümer.2. Entstehen am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Schäden aufgrund eineer nicht fachgerechten Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch das von den Wohnungseigentümern beauftragte Sanierungsunternehmen, so haften die übrigen Wohnungseigentümer für das Verschulden dieses Unternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen; der geschädigte Wohnungseigentümer hat sich dieses Verschulden aber ebenfalls als Mitverschulden grundsätzlich entsprechend der Größe seines Miteigentumsanteils anrechnen zu lassen.3. Das mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragte Sanierungsunternehmen ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Verwalters.«

Normenkette:

BGB §§ 254 278 ; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.