BayObLG - Beschluss vom 15.01.2003
2Z BR 101/02
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 21 Abs. 1, 4 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 587
NZM 2003, 239
ZMR 2003, 433
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4330/00
AG Dachau 4 UR II 3/00,

Schadensersatzanspruch gegen Wohnungseigentümer aufgrund Mehrheitsbeschlusses - Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 101/02

DRsp Nr. 2003/3964

Schadensersatzanspruch gegen Wohnungseigentümer aufgrund Mehrheitsbeschlusses - Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

»Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (hier: Abwasserhebeanlage) eine selbständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 21 Abs. 1, 4 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Sie macht in Prozessstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen die Antragsgegner" ein Ehepaar, Erstattungsansprüche geltend, die aus Aufwendungen für die Ermittlung und Behebung eines Schadens an der Abwasserhebeanlage entstanden sind. Einem der beiden Antragsgegner gehört ein Teileigentum, das bis 10.3.2000 beiden Antragsgegnern gehörte. Die Gewerberäume sind verpachtet. Der Pächter betreibt in ihnen ein China-Restaurant. Im Keller des Gebäudes befindet sich die Hebeanlage, an der neben Gästetoiletten für das Restaurant auch einige Waschmaschinen für die Hausbewohner angeschlossen sind.