BayObLG - Beschluss vom 23.10.2003
2Z BR 141/03
Normen:
BGB § 276 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 73
ZfIR 2004, 378
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 29/03 4 T 18/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen II 5/02

Schadensersatzpflicht bei Zustimmungsverweigerung zur Vermietung - Pflichtverletzung, positive Forderungsverletzung, Zustimmung zur Vermietung, wichtiger Grund, Mietausfall

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 141/03

DRsp Nr. 2003/15355

Schadensersatzpflicht bei Zustimmungsverweigerung zur Vermietung - Pflichtverletzung, positive Forderungsverletzung, Zustimmung zur Vermietung, wichtiger Grund, Mietausfall

»Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert der andere Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, so kann dies Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung (Pflichtverletzung) auslösen.«

Normenkette:

BGB § 276 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegner. Sie und ihre Eltern bilden die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Dachgeschosswohnung mit einer Wohnfläche von 112 m² nebst Keller, einem Nebenraum und einer Garage, die ihr im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der Erdgeschosswohnung samt Nebenräumen.

Die Gemeinschaftsordnung vom 22.4.1996 sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich ist, wenn eine Eigentumswohnung vermietet oder für andere als Wohnzwecke verwendet werden soll, und dass die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf.