I.
Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegner. Sie und ihre Eltern bilden die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Dachgeschosswohnung mit einer Wohnfläche von 112 m² nebst Keller, einem Nebenraum und einer Garage, die ihr im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der Erdgeschosswohnung samt Nebenräumen.
Die Gemeinschaftsordnung vom 22.4.1996 sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich ist, wenn eine Eigentumswohnung vermietet oder für andere als Wohnzwecke verwendet werden soll, und dass die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf.
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