BayObLG - Beschluß vom 07.05.1999
2Z BR 178/98
Normen:
WEG § 14, § 15, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7768/98
AG München UR II 393/95 ,

Schwimmbecken in zur Sondernutzung überlassener Gartenfläche

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 178/98

DRsp Nr. 1999/8791

Schwimmbecken in zur Sondernutzung überlassener Gartenfläche

»Will ein Wohnungseigentümer auf einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ein in die Erde eingelassenes Schwimmbecken errichten, bedarf er dazu grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Die Feststellung, ob durch eine solche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.«

Normenkette:

WEG § 14, § 15, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: