OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2003
20 W 319/03
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 273/2002
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 302 II 149/2001

Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren nach übereinstimmender Erledigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 319/03

DRsp Nr. 2003/17083

Sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG -Verfahren nach übereinstimmender Erledigung

»Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem WEG -Verfahren nach übereinstimmender Erledigung befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nicht gegeben. Auch in FGG-Verfahren und insbesondere in den sog. echten Streitverfahren des WEG ist davon auszugehen, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr eröffnet ist, nachdem sich mehrere Obergerichte der neuen Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der außerordentlichen Beschwerde nach der ZPO auch für andere Verfahrensordnungen angeschlossen haben.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 2 ; WEG § 45 ;