I. Der Beteiligten gehören mehrere in der Rechtsform des Teileigentums gebildete Doppelstockgaragen (Duplex-Stellplätze). Bei diesen werden die Stellflächen durch eine Kippvorrichtung angehoben und abgesenkt. Die Beteiligte unterteilte jedes Teileigentum dergestalt, daß mit dem Sondereigentum an jedem der beiden Stellplätze in einer Doppelstockgarage die Hälfte des Miteigentumsanteils der jeweiligen Doppelstockgarage verbunden werden sollte.
Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Unterteilung im Grundbuch einzutragen, abgelehnt, da an den einzelnen Stellplätzen der Doppelstockgarage kein Sondereigentum begründet werden könne und dieses Eintragungshindernis nicht behebbar sei. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1994 die Erinnerung/Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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