BayObLG - Beschluß vom 09.02.1995
2Z BR 4/95
Normen:
WEG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 11
BayObLGZ 1995, 53
DNotZ 1995, 622
DRsp I(152)232a
FGPrax 1995, 40
MDR 1995, 568
NJW-RR 1995, 13
NJW-RR 1995, 783
WuM 1995, 325

Sondereigentum an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 4/95

DRsp Nr. 1995/4619

Sondereigentum an einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung

»An den Stellplätzen einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Duplex-Stellplatz) kann Sondereigentum nicht begründet werden.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 ;

Gründe:

I. Der Beteiligten gehören mehrere in der Rechtsform des Teileigentums gebildete Doppelstockgaragen (Duplex-Stellplätze). Bei diesen werden die Stellflächen durch eine Kippvorrichtung angehoben und abgesenkt. Die Beteiligte unterteilte jedes Teileigentum dergestalt, daß mit dem Sondereigentum an jedem der beiden Stellplätze in einer Doppelstockgarage die Hälfte des Miteigentumsanteils der jeweiligen Doppelstockgarage verbunden werden sollte.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Unterteilung im Grundbuch einzutragen, abgelehnt, da an den einzelnen Stellplätzen der Doppelstockgarage kein Sondereigentum begründet werden könne und dieses Eintragungshindernis nicht behebbar sei. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.12.1994 die Erinnerung/Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: