BayObLG - Beschluss vom 17.09.2003
2Z BR 170/03
Normen:
WEG § 5 § 23 § 47 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 37
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 997/03
AG Erding, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/02

Sondereigentumsfähigkeit einer Balkonbelags - Wirkungen eines Negativbeschlusses - Kostenverteilung

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 170/03

DRsp Nr. 2003/13273

Sondereigentumsfähigkeit einer Balkonbelags - Wirkungen eines Negativbeschlusses - Kostenverteilung

»1. Der Fliesenbelag eines Balkons kann grundsätzlich im Sondereigentum stehen. 2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, steht einem Verpflichtungsantrag, diese Maßnahme vorzunehmen, entgegen. 3. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten zulasten eines Beteiligten kann nicht allein damit begründet werden, dass in einem Vorverfahren die außergerichtlichen Kosten dieses Beteiligten den übrigen Beteiligten auferlegt worden sind.«

Normenkette:

WEG § 5 § 23 § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Nach Abschnitt I Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist alles, was nicht kraft Gesetzes zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein muss, zum Sondereigentum erklärt. In Abschnitt II § 6 Nr. 3 der GO ist unter anderem geregelt, dass kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Balkon- und Terrassentüren sowie für die Balkon- und Terrassenverkleidung der betroffene Raumeigentümer zu tragen hat, auch wenn es sich dabei um gemeinschaftliches Eigentum handelt.