BayObLG - Beschluss vom 27.07.2000
2Z BR 112/99
Normen:
WEG § 15 Abs. 3, § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 672
WuM 2000, 694
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2790/99
AG München 483 UR II 266/98 ,

Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Gartenfläche

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 112/99

DRsp Nr. 2000/7489

Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Gartenfläche

»1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Wohnungseigentümer in einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Gemeinschaft mit seiner Stimmenmehrheit selbst zum Verwalter bestellen kann.Ein Eigentümerbeschluss des Inhalts, dem Verwalter einer aus zwei Wohnungen bestehenden Gemeinschaft eine Vergütung von 100 DM monatlich je Wohnung anzubieten, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.2. Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt dem nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer dort stehende Bäume zu fällen. Tut er es trotzdem, ist er grundsätzlich wegen unerlaubter Handlung zur Wiederanpflanzung verpflichtet.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3, § 26 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Auf dem ungefähr 1800 m² großen Grundstück der Wohnanlage stehen zwei Häuser; die Räume in dem Haus Nr. 1 (R.straße 26) sind Sondereigentum des Antragsgegners und mit einem Miteigentumsanteil von 64/100 verbunden. Die Räume im Haus Nr. 2 (R.straße 26a) sind Sondereigentum des Antragstellers und mit einem Miteigentumsanteil von 36/100 verbunden.