OLG Köln - Beschluß vom 26.08.2002
16 Wx 126/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 865
NZM 2002, 865
OLGReport-Köln 2002, 457
ZMR 2003, 378
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 213/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 204/00

Sprechstelle einer Sprechanlage als Sondereigentum

OLG Köln, Beschluß vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 126/02

DRsp Nr. 2003/3899

Sprechstelle einer Sprechanlage als Sondereigentum

Mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Sprechanlage eines Hauses Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist, soweit es das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.