BayObLG - Beschluss vom 05.09.2002
2Z BR 81/02
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 94
OLGReport-BayObLG 2002, 461
ZMR 2002, 949
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3381/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1040/01

Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragsgegners bei Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren - Übersteigen des Beschwerdewertes

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 81/02

DRsp Nr. 2002/16332

Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragsgegners bei Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren - Übersteigen des Beschwerdewertes

»Die (sofortige und sofortige weitere) Beschwerde des Antragsgegners ist grundsätzlich gegen Beschlüsse statthaft, mit denen nach einseitiger Erledigterklärung des Antragstellers das Gericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt und eine Kostenentscheidung getroffen hat. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlich ist jedoch das Übersteigen des Beschwerdewerts, der sich nur noch nach den in den Vorinstanzen bis zur Erledigterklärung entstandenen Kosten richtet.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I..