BayObLG - Beschluß vom 18.05.1995
2Z BR 2/95
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 26, § 28 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 556
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13453/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 36/94

Stellung des Verwalters und Grundsätze der Jahresabrechnung bei Trennung verschiedener Einheiten in der Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 2/95

DRsp Nr. 1995/5969

Stellung des Verwalters und Grundsätze der Jahresabrechnung bei Trennung verschiedener Einheiten in der Gemeinschaftsordnung

»Zur Stellung des Verwalters und zu den Grundsätzen der Jahresabrechnung, wenn in der Gemeinschaftsordnung bestimmt ist, daß Vordergebäude (mit mehreren Eigentumswohnungen) und Einfamilienhaus (mit einer Eigentumswohnung) "jeweils wirtschaftlich getrennte Einheiten" (bilden), "wie wenn sie Alleineigentum wären, so daß zwischen den Parteien wirtschaftlich gesehen gemeinschaftliches Eigentum nicht vorhanden ist ...".«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 26, § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht als Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Verfahrensstandschaft Wohngeldansprüche gegen den Antragsgegner geltend. Die Wohnanlage besteht aus einem Mehrfamilienhaus (Vordergebäude)und einem Einfamilienhaus (Rückgebäude), in dem dem Antragsgegner das Wohnungseigentum zusteht. Weiter gehören ihm zwei Tiefgaragenstellplätze.

Die im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) trifft für das Wohnungseigentum im Einfamilienhaus besondere Bestimmungen. Nach § 2 GO bilden Vordergebäude und Einfamilienhaus