Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet .
Die Kläger können nicht von den Beklagten gem. §§ 535, 536 BGB verlangen, dass diese die von ihnen geplante Stillegung der im Hause Sch. 11 vorhandenen Müllschachtanlage unterlassen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge enthalten keinen Hinweis auf diese Anlage. Die Vermieter schuldeten vertragsgemäß lediglich die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Kläger und ihre Mitmieter überhaupt zu ermöglichen. Dieser Gebrauchsgewährpflicht kämen sie durch eine außerhalb des Hauses vorgesehene Müllboxanlage ebenfalls nach.
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