LG Köln - Beschluß vom 22.10.1997
29 T 264/97
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2 § 51 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 120

Streitwert: Wohnungseigentum - Entziehung - Wohngeld

LG Köln, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 29 T 264/97

DRsp Nr. 2001/5606

Streitwert: Wohnungseigentum - Entziehung - Wohngeld

Bei der Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Verzugs mit Wohngeld richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert der Wohnungseigentumseinheit.

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2 § 51 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Kammer war befugt, ihre Geschäftswertfestsetzung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftswert der 1. Instanz im Beschwerdeverfahren bereits geändert wurde. Zwar heißt es in § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO, dass eine Entscheidung über den Geschäftswert von dem Rechtsmittelgericht geändert werden kann, wenn es wegen dieser Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Aus diesem Wortlaut könnte geschlossen werden, dass eine Änderung nur solange zulässig ist, wie ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, nicht aber, wenn das Rechtsmittelverfahren bereits durch eine Entscheidung beendet ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll jedoch nur ausgeschlossen werden, dass das Gericht der 1. Instanz noch eine Änderung von Amts wegen durchführt, obwohl das Rechtsmittelgericht bereits entschieden hat. Es soll nicht jegliche Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden (so auch OLG Frankfurt, MDR 1982, 589 für § 25 GKG, siehe auch BGH, Rpfleger 1989, 385)