BayObLG - Beschluss vom 11.09.2003
2Z BR 152/03
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 21 Abs. 4 § 24 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 22
NJW-RR 2004, 300
WuM 2004, 742
ZfIR 2004, 308
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11617/02
AG München - 484 UR II 237/02 WEG,

Tagesordnung der Eigentümerversammlung - Anbringung einer Parabolantenne

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 152/03

DRsp Nr. 2003/13268

Tagesordnung der Eigentümerversammlung - Anbringung einer Parabolantenne

»1. Im Verfahren um die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung sind neben dem Verwalter und dem antragstellenden Wohnungseigentümer auch alle übrigen Wohnungseigentümer notwendigerweise zu beteiligen. 2. Verweigert der Verwalter seine nach der Gemeinschaftsordnung notwendige Zustimmung zu einer Änderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes, kann sich aus der Gemeinschaftsordnung unmittelbar ein Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ergeben, die Entscheidung über die Einwilligung zum Gegenstand der nächsten Eigentümerversammlung zu machen. 3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der generell die Anbringung von Parabolantennen an der Außenfassade verbietet, ist im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage für die Weigerung des Verwalters, einen im Einzelfall unter Darlegung von Sonderinteressen gestellten Antrag eines Wohnungseigentümers, eine entsprechende Anlage errichten zu dürfen, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 21 Abs. 4 § 24 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.