BayObLG - Beschluß vom 01.06.1995
2Z BR 34/95
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 266
NJWE-MietR 1996, 82
WuM 1995, 449
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9104/94
AG Hersbrück (UR II 78/93),

Tatrichterliche Feststellung über die Nachteiligkeit einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 34/95

DRsp Nr. 1995/5968

Tatrichterliche Feststellung über die Nachteiligkeit einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

»Ob eine Markise zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage führt, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gehören jeweils eine Wohnung im obersten, 2. Stock. Ihre Wohnungen liegen nebeneinander. Diese haben auf der Südseite jeweils einen etwa 5 m langen Balkon. Die Balkonflächen der Wohnungen sind nur durch eine Holzwand voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin brachte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an der Außenwand des Hauses über ihrem Balkon eine Markise an. Die Antragstellerin verlangt die Beseitigung der Markise. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.10.1994 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.3.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.