BayObLG - Beschluß vom 15.07.1999
2Z BR 94/99
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 44
ZfIR 2000, 47
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2992/98
AG Eggenfelden 3 UR II 70/97 ,

Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 94/99

DRsp Nr. 1999/8860

Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

»1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Kellerraum ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.2. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört die Nutzung eines Kellerraums als Wohnung mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung.3. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Teileigentums als Kellerraum erfordert nicht die Anbindung an die Heizung und Wasserversorgung der Wohnanlage.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I. Die beiden Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom Antragsgegner als Bauträger errichtet wurde.

In der Teilungserklärung vom 20.8.1993 heißt es, mit jedem Miteigentumsanteil werde das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder einer "Garage bzw. einem zur besonderen Verwendung vorgesehenen Kellerraum (Teileigentum)" wie in der Anlage I aufgeführt, verbunden. In der Anlage I sind die vier dem Antragsgegner gehörenden Teileigentumsrechte jeweils als Miteigentumsanteil... verbunden mit dem Sondereigentum an dem... im Kellergeschoß gelegenen Kellerraum... bezeichnet.