I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht am 1.8.2000 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 1.7.2000 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 5 bis 8 für ungültig zu erklären. Am 3.9.2000 hat er zusätzlich beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 9 und 10 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2001 den Antrag abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf insgesamt 3410 DM festgesetzt-. Dabei ist es von folgenden Einzelgeschäftswerten ausgegangen:
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