BayObLG - Beschluss vom 25.07.2002
2Z BR 31/02
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 4 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 124
OLGReport-BayObLG 2003, 58
ZMR 2003, 49
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 144/01
AG Freyung 1 UR II 53/00,

Teilweise Antragsrücknahme und Wiedererweiterung des Rechtsmittelantrags in Wohnungseigentumssachen - Teil-Rechtsmittelverzicht

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 31/02

DRsp Nr. 2002/13274

Teilweise Antragsrücknahme und Wiedererweiterung des Rechtsmittelantrags in Wohnungseigentumssachen - Teil-Rechtsmittelverzicht

»Nimmt in einer Wohnungseigentumssache der Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Antrag soweit zurück, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel unzulässig. Eine Wiedererweiterung des Antrags auf den Umfang der ursprünglichen Anfechtung ist aber möglich. Erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht steht endgültig fest, wie weit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Eine Wiedererweiterung des Antrags ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn in der Einschränkung des ursprünglichen Antrags ein Teil-Rechtsmittelverzicht enthalten ist.«

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht am 1.8.2000 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 1.7.2000 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 5 bis 8 für ungültig zu erklären. Am 3.9.2000 hat er zusätzlich beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 9 und 10 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2001 den Antrag abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf insgesamt 3410 DM festgesetzt-. Dabei ist es von folgenden Einzelgeschäftswerten ausgegangen: