BayObLG - Beschluß vom 17.02.1994
2Z BR 134/93
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1148

Teilweise Rücknahme eines Rechtsmittels in einer Wohnungseigentumssache, durch die der Wert des Beschwerdegegenstands unter 1.500,- DM fällt

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 134/93

DRsp Nr. 1994/1753

Teilweise Rücknahme eines Rechtsmittels in einer Wohnungseigentumssache, durch die der Wert des Beschwerdegegenstands unter 1.500,- DM fällt

»Nimmt in einer Wohnungseigentumssache der Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Zahlungsantrag so weit zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstands 1.500,- DM nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in der Form eines Hotels, das von der Antragstellerin, der Verwalterin, betrieben wird.