BayObLG - Beschluss vom 10.07.1992
2Z BR 46/92
Normen:
FGG §§ 13 20a ; WEG §§ 43 47 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 568
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21744/90
AG München UR II 636/89 ,

Umfang der Prüfung im Rahmen des § 47 WEG nach einseitiger Erledigterklärung

BayObLG, Beschluss vom 10.07.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 46/92

DRsp Nr. 1993/1464

Umfang der Prüfung im Rahmen des § 47 WEG nach einseitiger Erledigterklärung

»1. Bei der im Rahmen des § 47 WEG nach einseitiger Erledigterklärung zu treffenden Ermessensentscheidung darf sich das Gericht mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen.2. Ob eine wirksame Vollmacht zur Vertretung eines Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Einen besonderen Vollmachtsnachweis braucht das Gericht jedoch nicht zu verlangen, wenn nach denUmständenvon einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann.«

Normenkette:

FGG §§ 13 20a ; WEG §§ 43 47 48 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage; der Antragsteller ist der Verwalter.

Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner zunächst die Bezahlung von Wohngeld in Höhe von 7119,80 DM. Nachdem der Antragsgegner 6306,34 DM bezahlt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.3.1988 unter Einbeziehung weiterer Einzelbeträge festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe von 6306,34 DM erledigt sei, und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 4055,13 DM nebst Zinsen zu bezahlen.