I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage; der Antragsteller ist der Verwalter.
Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner zunächst die Bezahlung von Wohngeld in Höhe von 7119,80 DM. Nachdem der Antragsgegner 6306,34 DM bezahlt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.3.1988 unter Einbeziehung weiterer Einzelbeträge festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe von 6306,34 DM erledigt sei, und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 4055,13 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|