BayObLG - Beschluss vom 23.10.2003
2Z BR 63/03
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1 § 23 Abs. 4 ; ZPO § 145 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 47
ZMR 2005, 132
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15021, 15022, 15060, 15061, 15153, 15229, 15230, 15304 - 15309, 15346 - 15364, 15412 - 15414, 15420 - 15423/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 484 UR II 8 - 46/02

Umfang der Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses bei Haus- und Gartenordnung - Trennung, Zerlegung, ersetzende Entscheidung, Ziergarten, Baumschaukel

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 63/03

DRsp Nr. 2003/15368

Umfang der Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses bei Haus- und Gartenordnung - Trennung, Zerlegung, ersetzende Entscheidung, Ziergarten, Baumschaukel

»1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen. 2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen. 4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1 § 23 Abs. 4 ; ZPO § 145 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus zwei freistehenden Häusern bestehenden Wohnanlage.