BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 93/93
DRsp Nr. 1994/1764
Umfang einer Verwaltervollmacht
»1. Die dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumte Befugnis, »die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Abstimmung mit dem Beirat in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten«, umfaßt nicht das Recht, den Anspruch auf Unterlassung der vereinbarungswidrigen Nutzung von Sondereigentum geltend zu machen.Die vollmachtlose Vertretung durch den Verwalter und den von diesem bestellten Rechtsanwalt kann aber entsprechend § 89ZPO nachträglich genehmigt werden.2. Die Nutzung eines im Teilungsvertrag als »Lagerraum« bezeichneten, im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums als »Gymnastik-/Tanzstudio« ist nicht zulässig.«