BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994
2Z BR 93/93
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 15, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 89 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)215c-d
NJW-RR 1994, 527

Umfang einer Verwaltervollmacht

BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 93/93

DRsp Nr. 1994/1764

Umfang einer Verwaltervollmacht

»1. Die dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumte Befugnis, »die Eigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Abstimmung mit dem Beirat in allen Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten«, umfaßt nicht das Recht, den Anspruch auf Unterlassung der vereinbarungswidrigen Nutzung von Sondereigentum geltend zu machen.Die vollmachtlose Vertretung durch den Verwalter und den von diesem bestellten Rechtsanwalt kann aber entsprechend § 89 ZPO nachträglich genehmigt werden.2. Die Nutzung eines im Teilungsvertrag als »Lagerraum« bezeichneten, im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums als »Gymnastik-/Tanzstudio« ist nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 15, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 89 ;

Gründe: